FeV § 35 Aufbauseminare
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(1) Das Aufbauseminar ist in Gruppen mit mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen. Es besteht aus einem Kurs mit vier Sitzungen von jeweils 135 Minuten Dauer in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen; jedoch darf an einem Tag nicht mehr als eine Sitzung stattfinden. Zusätzlich ist zwischen der ersten und der zweiten Sitzung eine Fahrprobe durchzuführen, die der Beobachtung des Fahrverhaltens des Seminarteilnehmers dient. Die Fahrprobe soll in Gruppen mit drei Teilnehmern durchgeführt werden, wobei die reine Fahrzeit jedes Teilnehmers 30 Minuten nicht unterschreiten darf. Dabei ist ein Fahrzeug zu verwenden, das – mit Ausnahme der Anzahl der Türen – den Anforderungen des Abschnitts 2.2 der Anlage 7 entspricht. Jeder Teilnehmer an der Fahrprobe soll möglichst ein Fahrzeug der Klasse führen, mit dem vor allem die zur Anordnung der Teilnahme an dem Aufbauseminar führenden Verkehrszuwiderhandlungen begangen worden sind. |
(2) In den Kursen sind die Verkehrszuwiderhandlungen, die bei den Teilnehmern zur Anordnung der Teilnahme an dem Aufbauseminar geführt haben, und die Ursachen dafür zu diskutieren und daraus ableitend allgemein die Probleme und Schwierigkeiten von Fahranfängern zu erörtern. Durch Gruppengespräche, Verhaltensbeobachtung in der Fahrprobe, Analyse problematischer Verkehrssituationen und durch weitere Informationsvermittlung soll ein sicheres und rücksichtsvolles Fahrverhalten erreicht werden. Dabei soll insbesondere die Einstellung zum Verhalten im Straßenverkehr geändert, das Risikobewusstsein gefördert und die Gefahrenerkennung verbessert werden. |
(3) Für die Durchführung von Einzelseminaren nach § 2b Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Gespräche in vier Sitzungen von jeweils 60 Minuten Dauer durchzuführen sind. |
Für die Anmeldung und Terminabsprachen rufen Sie uns bitte an oder schicken uns eine mail. |
FeV § 42 Fahreignungsseminar
Inhalte |
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(1) Das Fahreignungsseminar besteht aus einer verkehrspädagogischen und aus einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme. Die Teilmaßnahmen sind durch gegenseitige Information der jeweiligen Seminarleiter aufeinander abzustimmen. |
(2) Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme zielt auf die Vermittlung von Kenntnissen zum Risikoverhalten, die Verbesserung der Gefahrenkognition, die Anregung zur Selbstreflexion und die Entwicklung von Verhaltensvarianten ab. Sie umfasst zwei Module zu je 90 Minuten entsprechend der Anlage 16. Neben den dort genannten Lehr- und Lernmethoden und Medien dürfen auch Methoden und Medien eingesetzt werden, die den gleichen Lernerfolg gewährleisten. Über die Geeignetheit der Methoden und Medien entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde, die zur Bewertung ein unabhängiges wissenschaftliches Gutachten einer für die Bewertung geeigneten Stelle einholen kann. Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme kann als Einzelmaßnahme oder in Gruppen mit bis zu sechs Teilnehmern durchgeführt werden. |
(3) Modul 1 der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme umfasst folgende Bausteine: |
1. Einzelbaustein „Seminarüberblick“, |
2. teilnehmerbezogene Darstellung der individuellen Fahrerkarriere und Sicherheitsverantwortung, |
3. teilnehmerbezogene Darstellung der individuellen Mobilitätsbedeutung, |
4. Darstellung der individuellen Mobilitätsbedeutung als Hausaufgabe, |
5. Einzelbaustein „Erläuterung des Fahreignungs-Bewertungssystems“, |
6. tatbezogene Bausteine zu Verkehrsregeln und Rechtsfolgen bei Zuwiderhandlungen mit folgenden Varianten: |
a) Geschwindigkeit, |
b) Abstand, |
c) Vorfahrt und Abbiegen, |
d) Überholen, |
e) Ladung, |
f) Telefonieren im Fahrzeug, |
g) Alkohol und andere berauschende Mittel, |
h) Straftaten, |
7. Festigungsbaustein „Übung zur Klärung der individuellen Mobilitätssituation“ und |
8. Hausaufgabenbaustein „Übung zur Selbstbeobachtung“. |
(4) Modul 2 der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme umfasst folgende Bausteine: |
1. Auswertung der Hausaufgaben, |
2. tatbezogene Bausteine zu Risikoverhalten und Unfallfolgen und |
3. Festigungsbaustein „individuelle Sicherheitsverantwortung“. |
(5) Die Auswahl der tatbezogenen Bausteine nach den Absätzen 3 und 4 wird vom Seminarleiter in Abhängigkeit von den in den individuellen Fahrerkarrieren dargestellten Verkehrszuwiderhandlungen vorgenommen. Modul 2 der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme darf frühestens nach Ablauf von einer Woche nach Abschluss des Moduls 1 begonnen werden. |
Die verkehrspsychologische Teilmaßnahme wird von einem Verkehrspsychologen durchgefürt. |
Für die Anmeldung und Terminabsprachen rufen Sie uns bitte an oder schicken uns eine mail. |
Inhalte |
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Fahrerlaubnis der Klassen C+CE Maßnahme 922 / 283 / 2015 - 1 |
Fahrerlaubnis der Klassen C Maßnahme 922 / 283 / 2015 - 2 |
Boten- und Kurierfahrer/in Maßnahme 922 / 283 / 2015 - 3 |
Beschleunigte Grundqualifikation Maßnahme 922 / 283 / 2015 - 4 |
Berufskraftfahrer Weiterbildung Maßnahme 922 / 283 / 2015 - 5 |
Ladungssicherung Maßnahme 922 / 283 / 2015 - 6 |
Zusatzmodul Straßensystem Maßnahme 922 / 283 / 2015 - 7 |
Für ausführliche Informationen siehe auf der Webseite unter dem Bereich "Fahrschule/Bildungsangebote" |